Beschreibung
Trockentuch Baumwolle,kariert , ca. 50 x 70 cm
100% Baumwolle
kochfest und farbecht
waschbar bei 60°C
12,71 € inkl. MwSt.
Farbe | rot-kariert, blau-kariert |
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Beauftragung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Unternehmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder Blindenwerkstätten vergeben, profitieren von steuerlichen Vorteilen. Gemäß § 223 SGB IX können sie 50 Prozent der Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der zu zahlenden Summe abziehen. Neben dem Kauf von Produkten können Firmen auch Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die von einer WfbM erbracht werden.
Die Höhe des anrechenbaren Anteils der Arbeitsleistung hängt von den Materialkosten ab sowie davon, wie viele nicht behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Arbeitsleistung beteiligt sind. Dieser Anteil wird individuell für jede Werkstatt festgelegt und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Anrechenbare Aufträge:
– Aufträge, die im jeweiligen Anzeigejahr von der Werkstatt ausgeführt und bis spätestens 31. März des Folgejahres bezahlt wurden.
– Direkt an die Werkstätten erteilte und bezahlte Aufträge. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
Praktischer Tipp:
Für mehrere Aufträge im Anzeigejahr kann eine Jahresrechnung angefordert werden, was einige Werkstätten automatisch tun.
Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt:
Schwerbehinderte Menschen, die in einer WfbM arbeiten und später in einem regulären Unternehmen beschäftigt werden, können für diese Zeit auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.
Neue Regelung ab 2024:
Ab dem Anzeigejahr 2024 können schwerbehinderte Menschen, die zuvor in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt waren oder ein Budget für Arbeit erhalten haben, in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden. Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe
Unabhängig von den Gesetzesänderungen der letzten Zeit gilt nach wie vor die gesetzlich festgeschriebene Anrechnungsregelung:
Sie können beim Kauf von Blindenware 50 Prozent der auf der Rechnung ausgewiesenen ablöseberechtigten Blinden-Arbeitsleistung auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Durch die Kürzung des Betrages für die Ausgleichsabgabe sparen Sie bares Geld.
Hier nachschlagen!
Alte Information: Rechnungsdetails
Beim Kauf von Blindenware bescheinigen wir den Anteil des Materialwertes und den Anteil der Arbeitsleistung der Werkstatt gesondert auf der Rechnung.
Von der ausgewiesenen Arbeitsleistung, auf der Rechnung als ablöseberechtigte Blinden-Arbeitsleistung bezeichnet, können 50 Prozent auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Die bezogene Zusatzware kann seit dem 01.08.1996 nicht mehr angerechnet werden.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Nach dem Schwerbehindertengesetz müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Dies sind die sogenannten Pflichtplätze. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 105 bis 260 Euro zahlen. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsabgabe wird anhand der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote Schwerbehinderter berechnet:
• Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 % = 105 Euro
• Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 % = 180 Euro
• Beschäftigungsquote von weniger als 2 % = 260 Euro
Kleinbetriebsregelung
Für Arbeitgeber, die im Jahresmittel bis zu 39 zu berücksichtigende Beschäftigte haben, beträgt die Ausgleichsabgabe abweichend hiervon 105 Euro, sofern sie jahresdurchschnittlich weniger als einen Schwerbehinderten beschäftigen.
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden Beschäftigten und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei Schwerbehinderten 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 180 Euro.
Zahlung der Ausgleichsabgabe
Der Arbeitgeber hat die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst zu errechnen und einmal jährlich an die für seinen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelle abzuführen.
In der Praxis bedeutet dies, Sie erhalten einen vom zuständigen Arbeitsamt einen Fragebogen. In diesem müssen Sie angeben, wie viele Beschäftigte Sie in Ihrem Betrieb haben und wie viele davon im Jahresdurchschnitt Schwerbehinderte sind. Anhand des Fragebogens errechnen sie Ihre Zahllast selbst. Am Ende des Formblattes werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie Lieferungen von Schwerbehindertenbetrieben und Blindenbetrieben in Abzug bringen und diese Summe gleich als geleistete Zahlung kürzen können.
Blindenwarenbezug bedeutet also für Sie bares Geld, weil der auf unserer Rechnung vermerkte anrechenbare Betrag direkt Ihre Zahllast bei der Ausgleichsabgabe senkt.
Als Beweis für die Richtigkeit Ihrer Kürzung legen Sie dem ausgefüllten Formular bitte ein Duplikat unserer Rechnung bei.
Aktuelle Gesetzeslage
Die Beschäftigungspflichtquote für Schwerbehinderte bleibt auch im Jahr 2003 bei 5%.
Die Zielvorgabe des SGB IX, die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen um 25% innerhalb der letzten drei Jahre zu senken, wurde knapp verfehlt. Dennoch soll die Beschäftigungspflichtquote nicht erhöht werden. Stattdessen sind Erleichterungen für Arbeitgeber geplant.
Innerhalb des SGB IX ist geregelt, dass Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen haben (Beschäftigungspflichtquote), ansonsten sind sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Nach § 71 SGB IX sollte sich diese Quote automatisch zum 1.1.2003 auf 6% (wie vor dem 1.10.2000) erhöhen, wenn nicht die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen im Oktober 2002 um mindestens 25% geringer ist als im Oktober 1999.
Dieses Ziel ist knapp verfehlt worden. Im Oktober 2002 waren rund 144.000 Schwerbehinderte arbeitslos – rund 45.000 weniger (oder 23,9%) als im Oktober 1999. Dennoch will Bundesministerin Ulla Schmidt an der 5%-Pflichtquote zumindest für das Jahr 2003 festhalten. Dies ergibt sich aus dem Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze“.
Die Einführung einer Kleinbetriebsklausel ist geplant.
Ebenso wie bei der Ausgleichsabgabe ist nun auch bei der Beschäftigungspflichtquote die Einführung einer Kleinbetriebsklausel geplant. § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX soll derart verändert werden, dass sich die Beschäftigungspflicht nicht mehr nach der monatlichen Situation, sondern nach der jahresdurchschnittlich monatlichen Zahl der Arbeitsplätze richtet. Das bedeutet, Arbeitgeber mit monatlich bis zu 39 Arbeitsplätzen müssen im Jahresdurchschnitt je Monat einen schwerbehinderten Menschen und Arbeitgeber mit monatlich bis zu 59 Arbeitsplätzen müssen im Jahresdurchschnitt je Monat zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Ursprünglich sollten die Neuregelungen zum 1.1.2003 in Kraft treten. Das Gesetz wurde in der ersten Dezemberwoche im Bundestag beraten und dann an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit verwiesen.
Alle Angaben auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und ihr Zutreffen im Einzelfall kann jedoch nicht übernommen werden.
Bei Fragen zur Ausgleichsabgabe und zur Beschäftigungsquote hilft Ihnen Ihre zuständige Hauptführsorgestelle.
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