Wellness-Set (Handtücher-Massagebürste und Tasche)

110,00  inkl. MwSt.

Das Wellness-Set ist mehr als nur eine Zusammenstellung von Produkten – es ist Ihr Ticket zu Entspannung, Pflege und Wohlbefinden. Bestellen Sie jetzt und genießen Sie die perfekte Kombination aus Funktionalität, Stil und sozialer Verantwortung!

 

Beschreibung

Wellness-Set – Handgefertigt in der Blindenwerkstatt Potsdam

Entdecken Sie unser exklusives Wellness-Set, das in der Blindenwerkstatt Potsdam mit höchster Sorgfalt und handwerklichem Können hergestellt wird. Dieses Set vereint alles, was Sie für entspannte Momente und eine sanfte Körperpflege benötigen: ein Liegehandtuch (140 cm x 70 cm), ein Handtuch (100 cm x 50 cm), eine Massagebürste und eine praktische Tasche. Erhältlich in 10 eleganten Farben, ist dieses Set Ihr perfekter Begleiter für zu Hause, im Spa oder unterwegs.


Liegehandtuch – Großzügig und hautfreundlich

Das Liegehandtuch (140 cm x 70 cm) bietet ausreichend Platz für Ihre Entspannung auf der Liege, am Strand oder im Yoga-Studio. Hergestellt aus 100 % Baumwolle (Exquisit 500), ist es besonders saugfähig, weich und hautfreundlich. Die hochwertige Frottierqualität sorgt für ein angenehmes Gefühl und ist pflegeleicht – waschbar bei 60°C und trocknergeeignet bei niedrigen Temperaturen.


Handtuch – Kompakt und vielseitig

Das Handtuch (100 cm x 50 cm) ist ideal für unterwegs oder als Ergänzung zum Liegehandtuch. Ob nach dem Saunagang, beim Sport oder als praktischer Begleiter im Alltag – dieses Handtuch überzeugt durch seine Weichheit, schnelle Trocknung und die gleiche hochwertige Qualität wie das Liegehandtuch.


Massagebürste – Für eine sanfte Körperpflege

Die im Set enthaltene Massagebürste wird in der Blindenwerkstatt handgefertigt und unterstützt Ihre Hautpflege-Routine. Mit ihren natürlichen Borsten fördert sie die Durchblutung, entfernt abgestorbene Hautschüppchen und hinterlässt ein angenehmes Gefühl von Frische und Glätte.


Praktische Tasche – Stilvoll und funktional

Das Set wird mit einer passenden Tasche geliefert, die alles sicher und ordentlich verstaut. Ob für zu Hause oder unterwegs – die Tasche macht Ihr Wellness-Set zum perfekten Begleiter für jeden Anlass.


10 Farben – Für jeden Geschmack das Richtige

Wählen Sie aus 10 eleganten Farben, um Ihr Wellness-Set ganz nach Ihrem persönlichen Stil zusammenzustellen. Ob dezent oder auffällig – hier finden Sie die perfekte Farbe für Ihre Bedürfnisse.


Handgefertigte Qualität aus der Blindenwerkstatt Potsdam

Dieses Wellness-Set wird in der Blindenwerkstatt Potsdam hergestellt – ein Zeichen für handwerkliche Perfektion, Nachhaltigkeit und soziales Engagement. Durch den Kauf unterstützen Sie die Arbeit blinder Handwerker und setzen auf hochwertige, natürliche Materialien.


Zusammenfassung der Vorteile

  • Liegehandtuch (140 cm x 70 cm): Großzügig, saugfähig und aus 100 % Baumwolle.
  • Handtuch (100 cm x 50 cm): Kompakt, weich und vielseitig einsetzbar.
  • Massagebürste: Handgefertigt mit natürlichen Borsten für eine sanfte Körperpflege.
  • Tasche: Praktisch und stilvoll für die Aufbewahrung und den Transport.
  • 10 Farben: Individuelle Auswahl für jeden Geschmack.
  • Nachhaltig und sozial: Handgefertigt in der Blindenwerkstatt Potsdam.

Das Wellness-Set ist mehr als nur eine Zusammenstellung von Produkten – es ist Ihr Ticket zu Entspannung, Pflege und Wohlbefinden. Bestellen Sie jetzt und genießen Sie die perfekte Kombination aus Funktionalität, Stil und sozialer Verantwortung!

Hier finden Sie die Massagebürste einzeln: Massagebürste mit langem Stiel, meliert

Zusätzliche Informationen

Farbe

apfelgrün, aprikot, bordeaux, dunkelblau, hellblau, königsblau, mint, natur, rot, schwarz, sonnengelb, terracotta, weiß

Blindenwerkstatt Potsdam

Mindestbestellwert dieser Werkstatt 25 € netto

Bewertungen

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  • Ausgleichsabgabe

    Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe

    Beauftragung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

     

    Unternehmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder Blindenwerkstätten vergeben, profitieren von steuerlichen Vorteilen. Gemäß § 223 SGB IX können sie 50 Prozent der Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der zu zahlenden Summe abziehen. Neben dem Kauf von Produkten können Firmen auch Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die von einer WfbM erbracht werden.

     

    Die Höhe des anrechenbaren Anteils der Arbeitsleistung hängt von den Materialkosten ab sowie davon, wie viele nicht behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Arbeitsleistung beteiligt sind. Dieser Anteil wird individuell für jede Werkstatt festgelegt und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

     

    Anrechenbare Aufträge:

    – Aufträge, die im jeweiligen Anzeigejahr von der Werkstatt ausgeführt und bis spätestens 31. März des Folgejahres bezahlt wurden.

    – Direkt an die Werkstätten erteilte und bezahlte Aufträge. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

    Praktischer Tipp:

    Für mehrere Aufträge im Anzeigejahr kann eine Jahresrechnung angefordert werden, was einige Werkstätten automatisch tun.

     

    Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt:

    Schwerbehinderte Menschen, die in einer WfbM arbeiten und später in einem regulären Unternehmen beschäftigt werden, können für diese Zeit auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.

     

    Neue Regelung ab 2024:

    Ab dem Anzeigejahr 2024 können schwerbehinderte Menschen, die zuvor in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt waren oder ein Budget für Arbeit erhalten haben, in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.  Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe
    Unabhängig von den Gesetzesänderungen der letzten Zeit gilt nach wie vor die gesetzlich festgeschriebene Anrechnungsregelung:

    Sie können beim Kauf von Blindenware 50 Prozent der auf der Rechnung ausgewiesenen ablöseberechtigten Blinden-Arbeitsleistung auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
    Durch die Kürzung des Betrages für die Ausgleichsabgabe sparen Sie bares Geld.
    Hier nachschlagen!

     

     

     

    Alte Information: Rechnungsdetails
    Beim Kauf von Blindenware bescheinigen wir den Anteil des Materialwertes und den Anteil der Arbeitsleistung der Werkstatt gesondert auf der Rechnung.
    Von der ausgewiesenen Arbeitsleistung, auf der Rechnung als ablöseberechtigte Blinden-Arbeitsleistung bezeichnet, können 50 Prozent auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
    Die bezogene Zusatzware kann seit dem 01.08.1996 nicht mehr angerechnet werden.

    Höhe der Ausgleichsabgabe
    Nach dem Schwerbehindertengesetz müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Dies sind die sogenannten Pflichtplätze. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 105 bis 260 Euro zahlen. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsabgabe wird anhand der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote Schwerbehinderter berechnet:
    • Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 % = 105 Euro
    • Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 % = 180 Euro
    • Beschäftigungsquote von weniger als 2 % = 260 Euro

    Kleinbetriebsregelung
    Für Arbeitgeber, die im Jahresmittel bis zu 39 zu berücksichtigende Beschäftigte haben, beträgt die Ausgleichsabgabe abweichend hiervon 105 Euro, sofern sie jahresdurchschnittlich weniger als einen Schwerbehinderten beschäftigen.
    Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden Beschäftigten und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei Schwerbehinderten 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 180 Euro.

    Zahlung der Ausgleichsabgabe
    Der Arbeitgeber hat die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst zu errechnen und einmal jährlich an die für seinen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelle abzuführen.
    In der Praxis bedeutet dies, Sie erhalten einen vom zuständigen Arbeitsamt einen Fragebogen. In diesem müssen Sie angeben, wie viele Beschäftigte Sie in Ihrem Betrieb haben und wie viele davon im Jahresdurchschnitt Schwerbehinderte sind. Anhand des Fragebogens errechnen sie Ihre Zahllast selbst. Am Ende des Formblattes werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie Lieferungen von Schwerbehindertenbetrieben und Blindenbetrieben in Abzug bringen und diese Summe gleich als geleistete Zahlung kürzen können.
    Blindenwarenbezug bedeutet also für Sie bares Geld, weil der auf unserer Rechnung vermerkte anrechenbare Betrag direkt Ihre Zahllast bei der Ausgleichsabgabe senkt.
    Als Beweis für die Richtigkeit Ihrer Kürzung legen Sie dem ausgefüllten Formular bitte ein Duplikat unserer Rechnung bei.

    Aktuelle Gesetzeslage
    Die Beschäftigungspflichtquote für Schwerbehinderte bleibt auch im Jahr 2003 bei 5%.
    Die Zielvorgabe des SGB IX, die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen um 25% innerhalb der letzten drei Jahre zu senken, wurde knapp verfehlt. Dennoch soll die Beschäftigungspflichtquote nicht erhöht werden. Stattdessen sind Erleichterungen für Arbeitgeber geplant.
    Innerhalb des SGB IX ist geregelt, dass Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen haben (Beschäftigungspflichtquote), ansonsten sind sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Nach § 71 SGB IX sollte sich diese Quote automatisch zum 1.1.2003 auf 6% (wie vor dem 1.10.2000) erhöhen, wenn nicht die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen im Oktober 2002 um mindestens 25% geringer ist als im Oktober 1999.
    Dieses Ziel ist knapp verfehlt worden. Im Oktober 2002 waren rund 144.000 Schwerbehinderte arbeitslos – rund 45.000 weniger (oder 23,9%) als im Oktober 1999. Dennoch will Bundesministerin Ulla Schmidt an der 5%-Pflichtquote zumindest für das Jahr 2003 festhalten. Dies ergibt sich aus dem Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze“.
    Die Einführung einer Kleinbetriebsklausel ist geplant.
    Ebenso wie bei der Ausgleichsabgabe ist nun auch bei der Beschäftigungspflichtquote die Einführung einer Kleinbetriebsklausel geplant. § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX soll derart verändert werden, dass sich die Beschäftigungspflicht nicht mehr nach der monatlichen Situation, sondern nach der jahresdurchschnittlich monatlichen Zahl der Arbeitsplätze richtet. Das bedeutet, Arbeitgeber mit monatlich bis zu 39 Arbeitsplätzen müssen im Jahresdurchschnitt je Monat einen schwerbehinderten Menschen und Arbeitgeber mit monatlich bis zu 59 Arbeitsplätzen müssen im Jahresdurchschnitt je Monat zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
    Ursprünglich sollten die Neuregelungen zum 1.1.2003 in Kraft treten. Das Gesetz wurde in der ersten Dezemberwoche im Bundestag beraten und dann an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit verwiesen.

    Alle Angaben auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und ihr Zutreffen im Einzelfall kann jedoch nicht übernommen werden.
    Bei Fragen zur Ausgleichsabgabe und zur Beschäftigungsquote hilft Ihnen Ihre zuständige Hauptführsorgestelle.

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